In eindrucksvoller Form hat der BFH eine fiskalisch ausgerichtete Rechtsprechung der bayerischen Finanzgerichte korrigiert: Im Gegensatz zu Entscheidungen der Finanzgerichte Nürnberg und München stellt der Chauffeurservice („Driving Service“) keine sonstige Leistung eigener Art, sondern eine Personenbeförderungsleistung dar. Für die Umsatzbesteuerung ist somit nicht der Unternehmensort, sondern das Streckenprinzip des § 3b UStG maßgeblich, dies mit der Folge, dass Streckenanteile im Ausland nicht umsatzsteuerbar bleiben. Die neue BFH-Entscheidung führt die These von der Priorität der Beförderungsleistung weiter. Die Begründung des Urteils vom 8.9.2011 enthält eine Reihe von Ausführungen grundsätzlicher Art, die für vergleichbare Leistungen der Touristik von erheblicher Bedeutung sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-12 |
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