Angesichts der existenzbedrohenden Corona‐Krise erleben viele Touristikbetriebe in ihrem Veranstaltungsgeschäft eine noch nie dagewesene Flut von Stornos und Reiseabsagen, die sie größtenteils sogar selbst aussprechen müssen. Erfreulicherweise ist eine Vielzahl der Kunden damit einverstanden, statt einer Erstattung von Anzahlungen bzw. des vollen Reisepreises ausgestellte Gutscheine zu akzeptieren. Einerseits werden in der Praxis die konkret gebuchten Reisen verschoben und Gutscheine für einen späteren Zeitraum ausgestellt, in welchem hoffentlich wieder gereist werden kann. Andererseits werden aber auch voll‐flexible „Corona‐Gutscheine“ ausgegeben, d.h. der Kunde wird sich innerhalb einer bestimmten Frist frei entscheiden können, welches Zielgebiet er (für den aufgedruckten Wert und ggf. ergänzt um eine Zuzahlung bei Leistungserweiterung) bereisen möchte. Fraglich ist, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat, vor allem in dem häufigen Fall, dass die Anzahlung und Reisepreise jedenfalls für EU‐Destinationen bereits der Mindest‐Ist‐Besteuerung unterworfen worden sind.
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