Im Zuge der Corona-Pandemie war der Nah- und Fern-Tourismus massiv durch Corona-bedingte Einschränkungen und Reiseverbote etc. behindert, teilweise gänzlich ausgeschlossen. Dies ist direkt auf die dahinterstehenden Flug-Beförderungsverträge, FeWo-Mietverträge und insbesondere die Pauschalreiseverträge durchgeschlagen. Lediglich für den letztgenannten Bereich gibt es eine spezialgesetzliche Vorgabe, wie mit einer solchen außergewöhnlichen Situation umzugehen ist; zu nennen ist § 651h Abs. 3 BGB. Die Umsetzung dieser Vorschrift auf laufende Pauschalreiseverträge hat eine Reihe von Zweifelsfragen aufgeworfen, welche je nach Sichtweise der Vertragsparteien gegenläufig beantwortet wurden. Einige davon hat der BGH geklärt; andere hat er dem EuGH vorgelegt. Denn das in Deutschland seit 1.7.2018 geltende Pauschalreiserecht (mit §§ 651a bis 651y BGB) ist die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 in deutsches Zivilrecht. Letzte Zweifelsfragen hat also der EuGH nach Vorlage deutscher Gerichte zu beantworten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.04.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-04-12 |
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