Zur Verhältnismäßigkeit einer sechswöchigen Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus hat der BGH mit Urteil vom 11.5.2023 (Az.: III ZR 41/22) entschieden, dass eine solche Betriebsuntersagung angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und unter Berücksichtigung des den Betriebsinhaber grundsätzlich treffenden Unternehmerrisikos nicht derart gravierend war, dass gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine verfassungsrechtliche Pflicht bestand, hierfür Entschädigungsansprüche zu normieren. Da die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staats begrenzt ist, müsse er sich in Pandemiezeiten ggf. auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken (Bestätigung und Fortführung der BGH-Entscheidung v. 17.3.2022, Az.: III ZR 79/21, BGHZ 233 S. 107).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-08 |
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