Jeder wird solche Erfahrungen gemacht haben: Man studiert den jeweiligen Reisekatalog und die jeweiligen Reiseangebote sind mit Bildern und Slogans anschaulich beschrieben; man ist beeindruckt, liest z.B. den Hinweis auf einen „beheizbaren Swimmingpool“ oder liest, das Hotel sei für „Unternehmungslustige“. Nach Buchung und Urlaubsantritt stellt sich dann heraus, mit dem Hotel für „Unternehmungslustige“ ist ein solches gemeint, welches von ständigem Grölen und Lärmen der Hotelgäste geprägt ist. Der „beheizbare Swimmingpool“ stellt sich als ein solcher heraus, der in der Tat beheizbar ist, jedoch regelmäßig gar nicht beheizt wird. Mit Recht ist man verärgert und fühlt sich irregeführt. Man ist euphemistischen Beschreibungen aufgesessen von nachteiligen Zuständen im gebuchten Hotel oder am Urlaubsort, welche dem Reiseveranstalter schon bei Erstellung des Reisekatalogs bekannt waren. Die Rechtsprechung setzt sich mehr und mehr kritisch mit derartigen irreführenden Katalogaussagen auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-30 |
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