Bereits bei der Begründung der Margensteuer zum 1.1.1980 war ersichtlich, dass das Geschäft mit Ferienhäusern und ‐wohnungen mit vielfältiger Rechtsunsicherheit belastet sein würde. Alle Grundsatzfragen, wie z.B. die Abgrenzung von Veranstaltungs‐ und Vermittlungsleistungen, von Leistungsbündeln und Einzelleistungen sowie von Eigen‐ und Fremdleistungen bis hin zur Anwendung der Umsatzsteuersätze, erlangten für diesen Geschäftszweig besondere Bedeutung. Hinzu kam, dass das Reisevertragsrecht – immerhin eine Basisvorstellung für die Margenbesteuerung – höchst unterschiedliche Definitionen entwickelte, wonach zunächst und lange Jahre Reiseveranstaltungsleistungen mit entsprechenden Folgen angenommen wurden und seit der Neuordnung ab 1.7.2018 Mietvertragsrecht Gültigkeit erlangt hat. Weil die umsatzsteuerliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH sich aber völlig unabhängig vom Zivilrecht entwickelte, werden jetzt Unternehmen, die im eigenen Namen derartige Objekte anbieten, als Reiseveranstalter besteuert, obwohl anstatt des Reisevertragsrechts nunmehr Mietvertragsrecht anwendbar ist – ein schönes Beispiel für eine uneinheitliche Rechtsordnung. Nahezu 40 Jahre nach der Einführung der Sonderbesteuerungsform sind zwar viele ursprünglich umstrittene Sachverhalte durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt, dennoch verbleiben offene Fragen. Eine neue Folgeentscheidung des BFH kann der Praxis helfen, die richtigen Denkansätze nach dem „Gesamtbild des Einzelfalls“ (so ein BFH‐Terminus) zu finden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-10 |
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