Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung der neuen EU‐Pauschalreise‐ Richtlinie 2015/2302 per 1.7.2018 zum Anlass genommen, auch das Regelungssystem der Gastschulaufenthalte zu überarbeiten. Eine EU‐rechtliche Notwendigkeit bestand insoweit nicht. Denn weder die vormalige EU‐Pauschalreiserichtlinie 1990 noch die neue EU‐Pauschalreise‐Richtlinie 2015 enthalten Vorgaben zum Recht der Gastschulaufenthalte. Jedoch besteht nach wie vor die praktische Bedeutung, wenigstens gewisse Mindeststandards und spezifisch ausgewählte Regelungen des Reiserechts auch auf Gastschulaufenthalte zu erstrecken und somit den Gastschüler vergleichbar einem Reisenden zu schützen. Die bisherige Regelung in § 651l a.F. BGB wurde durch § 651u BGB ersetzt. Das Gastschulverhältnis ist ein eigenständiges, wenngleich dem Reisevertrag angenähertes Rechtsverhältnis.
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