Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Schreiben vom 25.10.2022 ein umsatzsteuerliches Schmankerl veröffentlicht. Es geht in diesem Schreiben um die Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsorts von Leistungen eines Bergführers. Auch wenn die Bedeutung dieser Veröffentlichung in sachlicher und räumlicher Hinsicht überschaubar sein dürfte, lohnt sich eine genauere Analyse, weil ein Widerspruch zur Behandlung von „gewöhnlichen“ Leistungen eines Reiseleiters besteht. Das wiederum wirft die Frage auf, worin der Unterschied zwischen Reiseleiter und Bergführer besteht.
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