Deutsche Reiseveranstalter haben sich mit der Problematik des Leistungsorts für die Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen und folglich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Flugleistungen im Inland umsatzsteuerbar sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 3b Abs. 1 UStG wird die Beförderung dort ausgeführt, wo sie nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungstrecken bewirkt wird, wo sie also tatsächlich ausgeführt wird. Erstreckt sich eine Beförderung ausschließlich auf das Inland, ist die Leistung in vollem Umfang steuerpflichtig. Im Rahmen der Regelbesteuerung sind Streckenanteile im Ausland dagegen nicht umsatzsteuerbar. Weil aber im Rahmen der Margenbesteuerung die Ermittlung von Streckenanteilen im Gemeinschaftsgebiet pro Flugticket faktisch kaum möglich ist (der Reiseveranstalter wäre auf die Mitteilung durch den Carrier je Reisevorleistung angewiesen und müsste danach individuell aufteilen), hat das BMF einer Vereinfachungsregelung zugestimmt, wonach statt der im Einzelfall zurückgelegten Strecke der Zielort die Steuerpflicht der Beförderungsleistung bestimmt (vgl. Abschn. 25.2 Abs. 4-6 UStAE). Liegt dieser für Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet, ist die erzielte Marge am Unternehmensort des Veranstalters zu besteuern. Nur außerhalb des Gemeinschaftsgebiets zurückgelegte Strecken (einschl. des offenen Meeres) bzw. dort belegene Zielorte führen zu umsatzsteuerfreien Margen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 UStG). Weitaus die meisten deutschen Reiseveranstalter praktizieren die Vereinfachungsregelung. Ob die gesetzliche Regelung der Streckenaufteilung, also der Verzicht auf die Vereinfachungsregelung, im Einzelfall vorteilhaft sein kann, ist Gegenstand einer kürzlich eingereichten Leseranfrage.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-12 |
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