In der Unternehmenspraxis ist verbreitet die Vorgehensweise zu beobachten, in eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen etwaig enthaltene Ungenauigkeiten oder bewusste Abweichungen von der Verwaltungspraxis erst in der später eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren bzw. zu erläutern. Derartige Fallkonstellationen ließen sich auch bei Reiseveranstaltern beobachten, bei denen es bedeutsame und ungeklärte umsatzsteuerliche Fragen gibt. Der 1. Strafsenat des BGH hat einer solchen Praxis nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Ende letzten Jahres verabschiedete er sich vom bisherigen Verständnis zur strafrechtlichen Behandlung von fehlerhaften oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen. Anstelle eines dem Steuerverfahrensrecht entlehnten Ansatzes folgt er nunmehr dem strafrechtlichen Tatbegriff. Die Rechtsprechungsänderung hat unmittelbare Auswirkungen auf interne Compliance-Prozesse bei Unternehmen und Beratern. Sie führt auch zu neuen Anforderungen bei ggf. erforderlichen Selbstanzeigen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-08 |
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