Nach einer Definition der Finanzverwaltung liegt eine Personenbeförderung vor, „wenn eine Leistung auf die räumliche und zielgerichtete Fortbewegung von Personen gerichtet ist und vom Unternehmer in eigener Verantwortung erbracht wird.“ Dieser (einfacher formuliert:) „Transport von Personen von A nach B“ kann je nach Maßgabe des Leistungsorts umsatzsteuerbar oder nicht umsatzsteuerbar sein. Nach dem Streckenprinzip des § 3b UStG entscheidet sich dies danach, in welchem Land die jeweilige Beförderungsstrecke liegt. In Deutschland umsatzsteuerbare Beförderungsleistungen können mit 7% oder 19% umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei sein (vgl. auch § 26 Abs. 3 UStG zum Steuererlass für den inländischen Streckenanteil von grenzüberschreitenden Flugbeförderungen). Vor diesem Hintergrund entsteht die Frage, ob und in welchen Fällen der Transfer von Reisenden zum Abgangsort einer Reise oder vom Ankunftsort zum Hotel und zurück als Nebenleistung das steuerliche Schicksal einer Personenbeförderung teilt oder als selbstständige Leistung zu beurteilen und damit unabhängig von der eigentlichen Beförderungsleistung zu besteuern ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-21 |
Seiten 12 - 18
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