Wie bereits mehrfach berichtet, hat der BFH in jüngerer Zeit immer wieder entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (siehe BFH-Urteile vom 18.10.2012, Az.: VI R 64/11; vom 10.4.2014, Az.: VI R 62/11; vom 17.7.2014, Az.: VI R 69/13). Für Touristik-Unternehmen bedeutet dies, dass Vergünstigungen nicht mehr aufgrund der bloßen Branchenzugehörigkeit Arbeitslohn darstellen. Denn bereits wenn Rabatte sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörigen einer gesamten Branche, Arbeitnehmern anderer Unternehmen) eingeräumt werden, liegt hierin nach Meinung des BFH kein Arbeitslohn. Mit dem neuen Rabatterlass des BMF vom 20.1.2015 zeichnet sich nunmehr auf diese Rechtsprechung endlich eine Reaktion der Finanzverwaltung ab – und zwar eine für Touristiker durchaus positive.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-09 |
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