Die Umsatzsteuerbelastung der Reisepreise ist wesentlich davon abhängig, wo Reiseleistungen und Reisevorleistungen erbracht werden, wo also der Leistungsort für die Umsätze der Reiseunternehmer nach den Vorschriften des UStG (vornehmlich § 3a UStG) anzunehmen ist. Die Besteuerung des Unternehmens und seiner Betriebsstätten richtet sich nach Vorschriften, die für deren Leistungsort gelten. Welche Voraussetzungen für die Anerkennung einer „ausführenden“ Betriebsstätte zu gelten haben, ist inzwischen sowohl vom EuGH als auch vom BFH in mehreren Urteilen dargestellt worden, allerdings ohne dass abschließende Klarheit erreicht worden wäre. Die Auswirkungen für Unternehmen der Tourismuswirtschaft untersucht der nachstehende Beitrag.
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