Wir sind ein Reiseveranstalter, der hauptsächlich von München und Barcelona aus Reiseleistungen im Geschäftskundensegment, insbesondere Nur-Hotel, in Deutschland verkauft und derzeit die Margenbesteuerung anwendet. In der letzten Zeit hörten wir häufiger, dass es für B2B-Reiseveranstalter interessant sein kann, den Sitz ins Drittland zu verlegen, um mehr umsatzsteuerlichen Gestaltungsspielraum zu gewinnen und insbesondere statt der Margensteuer auch die normalen Umsatzsteuerregeln anwenden zu können. Eher zufällig haben wir erfahren, dass die Kanaren grundsätzlich zur EU gehören, aber umsatzsteuerlich als Drittland behandelt werden. Nun haben wir uns gefragt, ob wir statt aus einer Zweigstelle in einem „echten“ Drittland (wie beispielsweise die Schweiz oder UK) unsere Reiseleistungen genauso gut von den Kanaren aus anbieten und somit die Vorzüge eines Drittlandreiseveranstalters in Anspruch nehmen können. Was spricht für und gegen diese Auffassung, die Kanaren als Standort für den Kauf und Verkauf von Reisen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu wählen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-11 |
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