Ob und in welchen Fällen Mitarbeitern gewährte Vorteile von dritter Seite den Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichten, ist häufig nicht exakt abzugrenzen. Dies gilt in erster Linie für die Mitarbeiter selbständiger Reisebüros, die – im Gegensatz zu den Mitarbeitern im Vertrieb der RV – zum Kennenlernen der von ihnen zu vertreibenden Produkte keine Arbeitgeberleistungen bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080 € p.a. in Anspruch nehmen können, vielmehr auf die Angebote Dritter angewiesen sind und dabei Steuerbelastungen in Kauf nehmen müssen. Eine Mehrzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die vornehmlich von der Rechtsprechung zur Abgrenzung verwendet werden, erschwert zudem die Zuordnung in fast schon unzumutbarer Form.
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