Der BFH hatte in seiner auf den Seiten 3 bis 7 besprochenen Urteil über die Anwendung des Aufteilungsverbots nach § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG für die Einnahmenseite (eventuell geldwerte Vorteile der Reiseteilnehmer) zu entscheiden. Das FG Rheinland-Pfalz hat diese Vorschrift nun auch für die Ausgabenseite für nicht anwendbar erklärt, sofern die Kosten nach ihrer Zweckbestimmung betrieblich bzw. beruflich oder privat veranlasst sein können (Urteil vom 27.6.2005, Az: 5 K 1575/01; Abruf-Nr. 060746).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2006.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 7 - 8
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