Gewerbetreibende, die ihren Betrieb veräußern oder aufgeben und in diesem Zusammenhang einen Gewinn erzielen, unterliegen nicht der laufenden, sondern einer ermäßigten Besteuerung. Einkommensteuerlich kommen ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 oder 3 EStG zur Anwendung. Gewerbesteuerlich gehören derartige Gewinne nicht zum Gewerbeertrag und bleiben damit unbelastet (§ 7 GewStG). Gleiche Begünstigungen gelten auch für Teilbetriebe i.S. des EStG. Nachstehend wird die Frage, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Teilbetriebe touristischer Unternehmen begünstigt sind, unter Einschluss neuer Rechtsprechung näher untersucht.
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