Anbieter ausländischer Ferienhäuser, -wohnungen und Campingplätze können aufatmen. Sofern sie als Dienstleistungskommissionäre (im eigenen Namen für fremde Rechnung) handeln, ist die Regelbesteuerung (mit Leistungsort im Ausland) und nicht die Margenbesteuerung (mit Leistungsort am Unternehmenssitz) maßgeblich. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an den Deutschen Reise Verband (Schreiben vom 8.6.2007, Az: IV A 5 – S 7419/07/0002).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-01 |
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