Bestehen Leistungen aus mehreren Bestandteilen, dann stellt sich die Frage, ob für die Besteuerung des Leistungsbündels einem der Bestandteile zu folgen ist (Haupt- und Nebenleistung), ob das Entgelt aufzuteilen ist (Betrachtung aller Bestandteile als selbständige Leistung) oder ob es sich um eine komplexe Leistung handelt, für die es eine eigene steuerliche Regelung gibt. Zwei aktuelle Urteile geben Anlass zur Diskussion dieser Fragen.
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