Sehr zeitnah hat der EuGH unter Bezugnahme auf die bisherige SRTour-Berichterstattung (Heft 05/2024 S. 8 ff.) im rumänischen Vorabentscheidungsersuchen C-763/23 mit Beschluss vom 25.6.2024 über die Rechtsfrage entschieden, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen (vgl. Art. 306 ff. MwStSystRL) auch Anwendung finden, wenn ein Reisebüro ausschließlich Flugtickets an B2C-Kundschaft verkauft, welche es zuvor als Reisevorleistungen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG) bei Dritten erworben hat. Tatsächlich wenig überraschend bestätigt der EuGH – und zwar im kurzen Prozess durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung –, dass das Tour Operator Margin Scheme (TOMS) auch Nur-Flüge erfasst. Warum auch nicht? Wer allerdings, wie beispielsweise der Autor dieser Zeilen, darauf gehofft hatte, dass die Ausführungen der EuGH-Richter umfassendere Rechtsklarheit brächten, sieht sich angesichts sibyllinischer Formulierungen und teils widersprüchlicher, zumindest irritierender Begrifflichkeiten eher enttäuscht. Die margensteuerlichen Hoffnungen ruhen daher weiterhin auf der EU TOMS Reform 2022, d.h., der EU-Gesetzgeber wird es richten müssen mit der Zukunftsfähigkeit der Reiseleistungsbesteuerung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-08 |
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