Die Gewerbesteuer – der jeder stehende Gewerbetrieb unterfällt, soweit er im Inland betrieben wird – beinhaltete für die Unternehmen der Tourismuswirtschaft bislang kaum Besonderheiten und noch weniger fiskalische Überraschungen. In Folge einer Anpassung der Gesetzesvorschriften zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen (eine unmittelbare Folge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008) hat die Finanzverwaltung NRW in einem Münsteraner Betriebsprüfungsfall nun aber die profiskalische Idee entwickelt, dass der komplette Reisevorleistungseinkauf von Hotelleistungen als Miet- resp. Pachtverhältnis und damit als Finanzierungsanteil (!) für (fiktives) Anlage(!)vermögen nach Maßgabe von § 8 Nr. 1e GewStG dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen und zu versteuern sei. Diese Rechtsauffassung ist, wie nachfolgend näher dargelegt werden wird, unsystematisch, rechtsfehlerhaft und in ihren dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen völlig inakzeptabel.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
Seiten 6 - 11
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