Sowohl Reiseveranstalter wie auch deren Reisemittler müssen vor dem Hintergrund der jüngsten Reformen und der aktuellen BGH-Rechtsprechung besondere Anstrengungen unternehmen, wenn sie dem Reisenden zum Rechtsverlust führende Obliegenheitsverletzungen vorwerfen wollen (zur Begründung vgl. den Beitrag von Staudinger in RRa 2007 S. 245 ff.). Es geht insoweit um die §§ 651d Abs. 2, 651g Abs. 1 Satz 1 und 651g Abs. 2 BGB: Kommt der Reisende den ihn treffenden Obliegenheiten schuldhaft nicht nach oder verpasst er die dort gesetzten Fristen, verliert er alle reisevertraglichen Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte bzw. kann diese nicht mehr klageweise durchsetzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2008.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-15 |
Seiten 18 - 20
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