Die (richtige) Unterscheidung zwischen Eigenleistungen und Reisevorleistungen ist für die korrekte Anwendung des § 25 UStG entscheidend, weil die umsatzsteuerlichen Folgen höchst unterschiedlich sind: Für Eigenleistungen gelten die allgemeinen Vorschriften (Regelbesteuerung der Ausgangsleistung mit Recht auf Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG), für Reiseleistungen unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen greift § 25 UStG (Margensteuer ohne Vorsteuerabzug). Gem. Art. 308 MwStSystRL handelt es sich bei Reisevorleistungen um „Lieferungen von Gegenständen und … Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger …. , soweit diese Umsätze dem Reisenden unmittelbar zugutekommen“ (vgl. dementsprechend Abschn. 25.1 Abs. 9 UStAE). Umfasst werden alle Leistungen, „die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst zusammenstellte“. Ein „unmittelbares Zugutekommen“ bedeutet, dass der Veranstalter die vom Dritten bezogene Leistung nicht verändert, sondern „einfach“ durchreicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-10 |
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