Mitarbeiter der Tourismuswirtschaft bereisen Urlaubsdestinationen im Sinne von „Vorreisen“ oder „Zielgebietsreisen“, um neue Angebote aufzunehmen oder Vertragsverhandlungen mit Leistungsträgern vor Ort zu führen. Die Kosten solcher Organisationsreisen sind regelmäßig (mit Vorsteuerabzug) aus der Marge zu bestreiten. Reisekostenmäßig anders zu beurteilen sind Reisen der Reiseunternehmer oder ihrer Mitarbeiter in der Funktion als Reiseleiter, Animateure, Kursleiter, Dolmetscher oder Busführer. Mit diesen Aufgaben werden sie unmittelbar gegenüber den Reisenden tätig. Folglich gehen diese Leistungen mit den Kosten als Bestandteile in die Reiseleistungen ein. Entsprechend ist auch bei der Reisekostenabrechnung und bei der Umsatzbesteuerung zwischen beiden Fällen zu unterscheiden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-13 |
Seiten 7 - 10
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