Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug bei sog. Kaffeefahrten liegt dem BFH eine Revision nach einem Urteil des FG Niedersachsen vor (BFH-Az.: V R 52/17), die Veranlassung gibt, über die Abgrenzung von Eigenleistungen des veranstaltenden Unternehmers von Reisevorleistungen und damit über die Anwendung der Margenbesteuerung nachzudenken. Dass in diesem Verfahren – ohne grundsätzliche Bedeutung – auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Nahrungsergänzungsmittel streitig ist, wird hier vernachlässigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-10 |
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