Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug bei sog. Kaffeefahrten liegt dem BFH eine Revision nach einem Urteil des FG Niedersachsen vor (BFH-Az.: V R 52/17), die Veranlassung gibt, über die Abgrenzung von Eigenleistungen des veranstaltenden Unternehmers von Reisevorleistungen und damit über die Anwendung der Margenbesteuerung nachzudenken. Dass in diesem Verfahren – ohne grundsätzliche Bedeutung – auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Nahrungsergänzungsmittel streitig ist, wird hier vernachlässigt.
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