Ein Angestellter hatte angegeben, seinen Dienstwagen ausschließlich privat sowie für Dienstreisen und ansonsten für die Wege zur/von der Arbeitsstätte nur die Bahn zu nutzen. Damit sollte eine Besteuerung der Privatnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Regelung vermieden werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2008.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-18 |
Seiten 15 - 16
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