Der Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen ist über die analoge Anwendbarkeit von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG – der zentralen Vorschrift für den eingeschränkten Betriebsausgabenabzug – prinzipiell begrenzt (vgl. § 9 Abs. 5 EStG). Danach dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus „geschäftlichem Anlass“ den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70% (bis 31.12.2003: 80%) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-20 |
Seiten 13 - 15
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