Zum 1.1.2011 hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2010 der Leistungsort der zwischen Unternehmern bewirkten Umsätze für sog. „kulturelle“ Leistungen geändert. Diese unterliegen seitdem nicht mehr der Spezialnorm des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG, sondern Leistungsort ist ab 2011 der Sitzort des Leistungsempfängers (s. hierzu auch SRTour 10/2010 S. 7 ff.). Für inländische Reiseveranstalter sind im Ausland eingekaufte „kulturelle“ Leistungen nun steuerbar. Lediglich hinsichtlich der Einräumung der Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen „kultureller“ Art verbleibt der Ort der Leistung am Veranstaltungsort.
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