Ob ein touristischer Betrieb, der seinen Gästen ein verschlüsseltes WLAN angeboten hat und bei Übergabe der Zugangsdaten den jeweiligen Gast allgemein auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat, gleichwohl haftet, wenn sich der Gast urheberrechtsverletzend verhält, war in der Rechtsprechung uneinheitlich entschieden worden. Ein Abmahn-Unwesen hatte sich breit gemacht. Nun dürfen die Anbieter von freien WLAN- Zugängen wohl endgültig aufatmen, denn entlastende Bestimmungen in dem neuen Gesetz zur Abschaffung der sog. Störer- Haftung in öffentlichen WLAN-Netzen sind kürzlich vom BGH bestätigt worden.
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