Die reguläre Frist zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen endete am 31.12.2023. Unternehmen mit einer Fristverlängerung haben nun letztmalig die Möglichkeit, ihre Überbrückungshilfen bis zum 31.3.2024 abzurechnen. Mit Einreichung ist die Arbeit aber häufig nicht getan, denn die Bewilligungsstellen setzen klare Prüfungsschwerpunkte, die regelmäßig zu Rückfragen führen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-12 |
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