Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte kürzlich einen Fall zu klären, in dem ein französisches Unternehmen Camping-Cheques als Zahlungsmittel zur Nutzung eines in Deutschland gelegenen Campingplatzes vertrieb. Streitig war, welchen Betrag die Campingplatzbetreiberin zu versteuern hatte: Den Nennbetrag des bei ihr eingelösten Wertgutscheins oder lediglich den Betrag, der ihr nach Abzug der Kosten an den französischen Vertriebspartner verblieb?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-07 |
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