In der Reiseveranstalter-Praxis ergibt sich regelmäßig die Situation, von im jeweiligen Reiseprogramm ausgeschriebenen und dann im Rahmen entsprechender Reisebuchungen zugesagten Reiseleistungen abweichen zu müssen (z. B. weil das gebuchte Hotel nicht mehr zur Verfügung steht oder bei einer Kreuzfahrt witterungsbedingt die vereinbarte Route geändert werden muss). Diese einseitigen Änderungen von vertraglich zugesagten Leistungen verärgern naheliegenderweise viele Reisekunden; ggf. eröffnen §§ 651f Abs. 2, 651g Abs. 1 BGB ein Recht zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag, wenn es um die Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung geht, welche erheblich modifiziert werden soll.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-09 |
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