Da der BFH unionsrechtliche Zweifel am deutschen Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen sieht, hat er in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung die Aussetzung gewährt (BFH-Beschluss vom 7.3.2022, Az.: XI B 2/21 (AdV)). Im Hauptsacheverfahren geht es um die Frage, ob es sich bei einem Frühstück sowie hoteleigener Spa-Leistungen um Nebenleistungen zur Hauptleistung Unterbringung handelt und hieraus folgt, dass die Nebenleistungen entsprechend der Hauptleistung mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-09 |
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