Gestattet ein touristischer Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung eines (betriebseigenen oder betriebsfremden) Parkplatzes, ist kein Sachbezug gegeben. Erstattet er dagegen seinen Beschäftigten die von diesem getragenen Parkplatzgebühren, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Niedersächsische Finanzgericht zeigt in seinem Urteil vom 27.10.2021 die Abgrenzungen der beiden Fälle auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-09 |
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