Unbestritten ist, dass Omnibusunternehmer mit ihren Personenbeförderungsleistungen in der Gemeinschaft höher besteuert werden als andere Verkehrsträger. Dass der EuGH im einschlägigen Musterverfahren dennoch keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erkennen konnte, hat bestehende Wettbewerbsdivergenzen nicht beseitigt. Der EuGH hatte zwar eingeräumt, dass eine Harmonisierung der Besteuerung von Personenbeförderungen eine längere Zeitspanne benötigt (Urteil vom 13.7.2000, Rs. C 36/99). Ob dies 27 Jahre nach Verabschiedung der 6. EG-Richtlinie und nach der EU-Osterweiterung noch gelten kann, mag dahinstehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-04-01 |
Seiten 1 - 2
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