Wieder einmal hat die EU-Kommission beschlossen, einen Gemeinschaftsstaat aufzufordern, die fehlerhafte Umsetzung und Anwendung von Mehrwertsteuervorschriften zu korrigieren. Diesmal hat es Spanien getroffen. Es geht um den Komplex der unentgeltlichen Dienstleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen als Wertabgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der 6. EG-Richtlinie (in Deutschland: § 3 Absatz 9a UStG) zu besteuern sind. Bemerkenswert dabei ist, dass die Änderung einer Besteuerungsvorschrift zu Gunsten der spanischen Unternehmer angemahnt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 4 - 8
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