Nach dem Aufteilungsgebot unterliegt die kurzfristige Vermietung dem ermäßigten Steuersatz, während für (Neben-)Leistungen, die nicht unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dienen – wie Frühstück (bis 31.12.2025: 19%, seit 1.1.2026: für Speisen 7%, für Getränke 19%), Parkplatz, Fitness- und Wellnesseinrichtungen oder WLAN des Hotels – der Regelsteuersatz greift. Diese bisherige Praxis des nationalen Gesetzgebers und der Finanzverwaltung hält der EuGH in seinem Urteil vom 5.3.2026 (Az.: C-409/24 bis C-411/24) für grundsätzlich unionsrechtskonform. Allerdings knüpft der EuGH diese selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Beherbergungsleistungen an zwei nachfolgend näher dargestellte Bedingungen. Offen bleibt jedoch, wie das Entgelt bei einem Pauschalpreis sachgerecht aufzuteilen ist.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-14 |
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