Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Fluggästen, deren Flug mehr als drei Stunden verspätet das Ziel erreicht, gestärkt. Den Reisenden steht nach dem Urteil vom 19.11.2009 ein Ausgleich zu, da sie durch den Zeitverlust einen Schaden erleiden, der in vielen Fällen einer Annullierung gleichkomme. Nur bei außergewöhnlichen, von der Fluggesellschaft nicht beherrschbaren Umständen, bestehen keine Ansprüche.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-20 |
Seite 20
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