Die Rechtsfrage, ob reservierte, tatsächlich aber nicht abgenommene Leistungen der Touristik mit dafür in Rechnung gestellten Entgelten der Umsatzsteuer unterliegen oder als Schadensersatzleistungen nicht umsatzsteuerbar sind, ist mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat dem EuGH vorgelegt und am 23.12.2015 entschieden worden (EuGH, verb. Rs. C-250/14 und C-289/14, Air France–KLM, siehe dazu auch Henkel, SRTour 3/2015 S. 7 ff.). Damit ist eine Grundsatzfrage der Umsatzsteuer zur Entscheidung gekommen, die sowohl für Einnahmen aus dem Verkauf von Flugscheinen als auch für No-Show-Rechnungen der Hotelbetriebe von Bedeutung sein kann. Der EuGH sieht – ebenso wie der deutsche Fiskus – im Verkauf von Flugscheinen gegen Entgelt eine umsatzsteuerbare Leistung, sofern der Kunde nicht rechtswirksam vom Recht einer Vertragskündigung Gebrauch gemacht hat. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch soll bereits mit der Einräumung des Rechts auf Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen realisiert sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-13 |
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