Die Rechtsfrage, ob reservierte, tatsächlich aber nicht abgenommene Leistungen der Touristik mit dafür in Rechnung gestellten Entgelten der Umsatzsteuer unterliegen oder als Schadensersatzleistungen nicht umsatzsteuerbar sind, ist mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat dem EuGH vorgelegt und am 23.12.2015 entschieden worden (EuGH, verb. Rs. C-250/14 und C-289/14, Air France–KLM, siehe dazu auch Henkel, SRTour 3/2015 S. 7 ff.). Damit ist eine Grundsatzfrage der Umsatzsteuer zur Entscheidung gekommen, die sowohl für Einnahmen aus dem Verkauf von Flugscheinen als auch für No-Show-Rechnungen der Hotelbetriebe von Bedeutung sein kann. Der EuGH sieht – ebenso wie der deutsche Fiskus – im Verkauf von Flugscheinen gegen Entgelt eine umsatzsteuerbare Leistung, sofern der Kunde nicht rechtswirksam vom Recht einer Vertragskündigung Gebrauch gemacht hat. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch soll bereits mit der Einräumung des Rechts auf Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen realisiert sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-13 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.