Die Erwartung, dass ein EuGH-Musterverfahren zum Umsatzsteuersatz von Bootsliegeplätzen einen erweiterten Anwendungsspielraum im Rahmen von grundstücksbezogenen Leistungen eröffnen könnte, hat sich nicht erfüllt. Der EuGH hat eine Vorlage des BFH, die entsprechende Aussichten begründen konnte, in relativ kurzer Form abschlägig beschieden. Im Gegensatz zur Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) bleiben danach Einnahmen aus der Vermietung von Bootsliegeplätzen nicht begünstigt. Für Leistungen dieser Art gilt daher der Regelsteuersatz (EuGH v. 19.12.2019, Az.: C-715/18, Segler-Vereinigung Cuxhaven e.V.). Die nachstehend dargestellten Erwägungen des EuGH können nunmehr auch für weitergehende Überlegungen und vergleichbare Fallgestaltungen maßgeblich sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-10 |
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