Die offene Rechtsfrage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist, hat der BFH mit Beschluss vom 2.8.2018 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Weil diese Frage nach dem Unionsrecht des Art. 98 Abs. 2 i.V. mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL zu beantworten ist, war dem BFH eine eigene Entscheidung verwehrt. Das zu erwartende Urteil des EuGH wird nicht nur für die Vermietung von Bootsliegeplätzen in einer Vielzahl von Häfen von Bedeutung sein, sondern auch für die Grundsatzfrage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der begünstigte Steuersatz für sog. grundstücksbezogene Leistungen in Betracht kommen kann (siehe hierzu bereits ausführlich den Beitrag von Henkel, Zur Abgrenzung von grundstücksbezogenen Leistungen, SRTour 9/2017 S. 5 ff.).
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