Als in NRW ansässiger mittelständischer Reiseveranstalter müssen wir uns nicht nur mit der Gewerbesteuerhinzurechnung auf den Hoteleinkauf auseinandersetzen, sondern sind nun zusätzlich aufgefordert worden, auch den Einzelkabineneinkauf auf Kreuzfahrtschiffen, der angeblich eine Miete und somit unser sog. fiktives Anlagevermögen darstellen soll, zu ermitteln und – für uns vollkommen unverständlich – als Finanzierungsaufwand rückwirkend der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Dazu können wir die von der OFD NRW in der beigefügten Prüferanfrage vertretene Rechtsauffassung betreffend die Hinzurechnung von Aufwendungen für Fähr- und Kreuzfahrten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG nicht nachvollziehen. Was nun?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-09 |
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