In den aktuellen Corona-Zeiten wurden nicht nur in großen Mengen Flüge annulliert oder erheblich verspätet. Auch Fährschiffpassagen fielen aus, Kreuzfahrten wurden abgesagt. Die insoweit anstehenden Rechtsfragen und Zahlungsansprüche wurden und werden regelmäßig nach Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB) abgewickelt. Wenig beachtet wird, dass daneben für die See- und Binnenschifffahrt verpflichtende Fahrgastrechte bestehen, analog der Fluggastrechte-VO (EU) 261/2004. Der EuGH hat hierauf in einer aktuellen Entscheidung nachdrücklich aufmerksam gemacht.
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