Schwerpunkt eines jeden eher ortsgebundenen Badeurlaubs ist der Aufenthalt im gebuchten Urlaubshotel. Folglich macht jeder Reiseveranstalter mit der Reiseausschreibung im Online- oder auch noch Papier-Reisekatalog für das zu buchende Urlaubshotel vielfältige und oft vollmundige Ankündigungen, welche Sport- und Freizeitaktivitäten ermöglicht werden, so sich der Reiseinteressent für dieses Urlaubshotel entscheidet. Sind dies nun alles unverbindliche Ankündigungen oder ist der Reiseveranstalter auch verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihm unter Vertrag genommene Hotelier die ausgeschriebenen Hoteleinrichtungen und Freizeitmöglichkeiten bereithält?
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2026.01.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-12 |
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