Unerwartet hat das BMF seine seit Jahren vertretene Rechtsauffassung zur Nichtanwendung der Margenbesteuerung beim Vertrieb von Reiseleistungen „im eigenen Namen für fremde Rechnung“ aufgegeben und die gegenteilige Rechtsprechung des BFH übernommen. Damit ist die sog. Dienstleistungskommission mit Wirkung für alle offenen Fälle, prinzipiell aber ab 1.1.2013, nicht mehr nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG, sondern nach der Sonderregelung des § 25 UStG zu beurteilen. Trotz der nunmehr bestehenden einheitlichen Rechtsmeinung haben sich neue Fragen für die Praxis der Anbieter solcher Objekte ergeben, die nachstehend erörtert werden.
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