Das FG Münster hat im Verfahren von Frosch Sportreisen GmbH (9 K 1472/13 G) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2016 am 4.2.2016 ein Zwischenurteil erlassen, von welchem bislang lediglich die Entscheidungssätze (sog. Tenor) veröffentlicht worden sind. Danach erfolgt bei echten Auslandsbetriebsstätten in Form von selbstbetriebenen Häusern – hiermit ist nicht der klassische Hoteleinkauf als Reisevorleistung gemeint – weder eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung noch eine Erfassung des auf die Betriebsstätte entfallenden Gewinns in Deutschland. Ferner wurde entschieden, dass Schiffscharter nicht hinzurechnungsfähig sind. Im Übrigen möchte das FG Münster den Reisevorleistungseinkauf für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit einer anteiligen (Kalt-)Miete hinzurechnen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-09 |
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