In der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung scheint sich eine Verstetigung abzuzeichnen. Wie bereits in der Entscheidung vom 9.6.2020 (Az.: 9 K 1816/18 G, vgl. SRTour 11/2020) hat das FG Münster abermals die Finanzverwaltung in die Schranken weisen müssen. Wiederholt hatte sie versucht, die Rechtsgrundsätze des BFH zum fiktiven Anlagevermögen (Reisevorleistungs-Urteil vom 25.7.2019, Az.: III R 22/16, SRTour 11/2019) zu ignorieren.
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