Die private Nutzung betrieblicher Kfz wird bekanntlich als geldwerter Vorteil nach der 1%-Regelung besteuert. Überdies erhöht sich der geldwerte Vorteil nach der sog. 0,03%-Regelung, wenn der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die klassischen Streitfragen der (Lohn-)Besteuerung, über die im Steuer- und RechtsBrief Touristik immer wieder aktuell berichtet worden ist, ergeben sich im Bereich eines vom Arbeitgeber auszusprechenden Nutzungsverbots, dessen Einhaltung er genau zu überwachen hat. Die Finanzverwaltung ist in ihrer Beurteilung hier ebenso strikt wie die Finanzgerichte. So ist das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, die zum Lohnkonto zu nehmen sind.
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