Auf der Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung (VO) EG 261/2004 stehen den von einer Flugannullierung betroffenen Fluggästen u.U. neben dem Ausgleichsanspruch wegen des materiellen Schadens auch Ansprüche auf Ersatz von immateriellem Schaden zu. Bei einer Nur-Beförderung auf der Grundlage eines Luftbeförderungsvertrags haben Reisende die pauschalierten Schadenersatzansprüche nach Art. 7 der VO, wenn eine Flugannullierung vorliegt oder eine dieser gleichgestellte erhebliche Flugverspätung von mehr als 3 Stunden. Den Fluggästen ist jedoch nach Art. 12 VO der gesamte Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung ermöglicht es nach neuer EuGH-Rechtsprechung dem nationalen Gericht, das Luftfahrtunternehmen zum Ersatz des den Fluggästen wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schadens auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Fluggastrechte-VO zu verurteilen, etwa nach dem Übereinkommen von Montreal. Wenn auch die Voraussetzungen des deutschen BGB erfüllt sind, steht den Fluggästen aus dem Luftbeförderungsvertrag in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB sogar Schmerzensgeld zu.
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