Mit einem BMF-Schreiben vom 26.4.2022 hat sich die Finanzverwaltung mit dem Thema Flughafenlounges befasst. Zunächst wird – und das auch vollkommen zu Recht – festgestellt, dass es sich bei der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu Warteräumen um eine grundstücksbezogene Leistung handelt. Im Anschluss wird der Grundsatz entwickelt, dass es sich, soweit die Leistungen im Flugpreis inbegriffen sind, bei der Zugangsberechtigung um eine Nebenleistung zur bestehenden Beförderungsleistung handelt. Damit folgt die umsatzsteuerliche Würdigung der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Beförderungsleistung (Befreiung im internationalen Flugverkehr, § 26 Abs. 3 UStG). Daneben wird geregelt, dass die Kombination aus Flugbeförderung und Zugangsberechtigung zu Flughafenlounges nicht zur Annahme einer Reiseleistung (§ 25 UStG) führt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-12 |
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